Behebung von Baumängel
- Gewährleistung:
- zunächst idR Verbesserungsversuch
wenn dieser erfolglos:
- gegen Werklohnforderung: Einrede des nicht erfüllten Vertrages oder
- bei bereits erfolgter Vollzahlung: Verbesserungskosten bzw Preisminderung
Der Werkbesteller kann den Verbesserungsaufwand auch dann verlangen, wenn er den Mangel nicht dadurch behebt, dass er den vertragsgemäßen Zustand herstellt, sondern eine andere Lösung wählt. Sein Anspruch ist aber mit jenen Aufwendungen begrenzt, die entstanden wären, hätte er den vertragsgemäßen Zustand hergestellt.
Selbst Schönheitsfehler, die die Funktionalität eines Werkes nicht beeinträchtigen und nur mit erheblichen Aufwand beseitigt werden können, lassen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles oftmals eine Verbesserung nicht unzumutbar erscheinen.
- „Sowieso-Kosten“:
Ist ein Werk schon nach dem Vertrag nicht richtig konstruiert, so hat der Unternehmer die richtige Kostruktion herzustellen bzw die Herstellungskosten zu bezahlen. Die ursprünglichen Mehrkosten für die richtige Konstruktion sind vom Besteller nachzubezahlen. In diesem Umfang gibt es keine Ersatzpflicht.
- Regressansprüche :
Der Generalunternehmer hat gegenüber einem Subunternehmer, der das Werk mangelhaft erbringt, neben einem allfälligen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Sub-Werkvertrag einem Regressanspruch, wenn er vom Bauherrn wegen mangelhafter Leistungen des Subunternehmers in Anspruch genommen wird. Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Ersatzpflicht des Generalunternehmers gegen den Besteller unverrückbar feststeht.
2. Warnpflicht des Unternehmers :
Den Werkunternehmer treffen Warnpflichten. Verletzt der Werkunternehmer schuldhaft eine ihn treffende Warnpflicht, so verliert er einerseits den Anspruch auf das Entgelt und hat der Besteller andererseits auch noch einen allfälligen weiteren Schadenersatzanspruch. Bloße Eintragungen über warnpflichtige Tatsachen im Bautagebuch reichen nicht aus, um der Warnpflicht des Werkunternehmers Genüge zu tun. Es ist der Werkbesteller persönlich nachweislich zu warnen.
3. Prüfpflichten des Unternehmers zB betreffend Baugrund, Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit
4. Koordinationspflichten:
Bauarbeiterkoordinationsgesetz: Dieses Gesetz fordert vom Bauherrn die Bestellung eines Baustellenkoordinators bei der Auftragsvergabe, wenn auf seiner Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Der Baustellenkoordinator ist spätestens bei der Auftragsvergabe zu bestellen (Verwaltungsstrafe droht). Für den planenden bzw ausführenden Unternehmer besteht gegenüber dem Auftraggeber eine Hinweispflicht auf die gesetzlichen Bestimmungen. Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, dass die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 Arbeitnehmerschutzgesetz anwenden. Aufgabe des Baustellenkoordinators ist es, auf Veränderungen auf der Baustelle selbst oder bei den Baustelleneinrichtungen zu reagieren. Nach einer vorliegenden Entscheidung ist ein Überprüfungsintervall von 14 Tagen zu lang. Es muss sicher gestellt sein, dass bei einer wesentlichen Anderung der Arbeitsabläufe und der Baustelleneinrichtung (zB Gerüste) die relevanten Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden. Der Baustellenkoordinator haftet gegenüber den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern.
DIE BAUAUSSCHREIBUNG NACH DEM BUNDESVERGABEGESETZ
- Wann liegt ein öffentlicher Auftrag vor? Neuerungen durch das Bundesvergabegesetz 2006
- Wann unterliegen „private Auftraggeber“ dem BVergG?
- gemeinnützige Bauträger als öffentliche Auftraggeber
- Erbringung von Bauleistungen durch Dritte
- Bauträger- und Immobilienleasingverträge
- Welche Vergabearten sind anzuwenden – die Wahl der richtigen Verfahrensart
- General- und Totalunternehmerausschreibung
- Anzuwendende Fristen
- Risiken bei der Anwendung von Auswahl-, Eignungs- und Zuschlagkriterien
- Baukonzessionen
- Einspruchsmöglichkeiten – mit Einsprüchen richtig umgehen